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Klima- und Ressourcenschutz
© Renew-Sources 2016

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen der

Renew-Sources GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Vertragsgrundlage ist das jeweils zwischen Renew-Sources (RS) und dem Kunden vereinbarte Leistungs- und Kostenangebot. (2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche zwischen RS und dem Auftraggeber bestehenden Vereinbarungen. Entgegenstehende Regelungen oder abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn diesen ausdrücklich zugestimmt oder ein abweichender Rahmenvertrag vereinbart wurde. (3) Änderungen dieser AGB werden im laufenden Vertragsverhältnis Vertragsbestandteil, wenn RS auf die Änderungen hingewiesen hat und der Kunde nicht ausdrücklich den Änderungen widerspricht.

§ 2 Leistungen/Verpflichtungen von RS

(1) RS erbringt Beratungsleistungen. Es handelt sich um Dienstleistungen, RS schuldet daher die Erbringung, nicht aber einen bestimmten Erfolg vereinbarter Maßnahmen. (2) Im Falle höherer Gewalt, welche die Erbringung der Leistung durch RS erschwert oder unmöglich macht, ist RS berechtigt, die Erfüllung ihrer Pflichten um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Unter höherer Gewalt sind Ereignisse zu verstehen, die nicht vorauszusehen und von RS nicht zu vertreten sind, wie Wetterunbilden, Streik u.ä. Der Eintritt solcher Umstände ist von RS sofort anzuzeigen. (3) RS behandelt die vom Auftraggeber mitgeteilten auftrags- und geschäftsbezogenen Informationen mit größtmöglicher Diskretion, auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses.

§ 3 Fremdleistungen

RS ist berechtigt, im Rahmen der Vereinbarung Dritte hinzuzuziehen, nämlich mit der Durchführung von Fremdleistungen zu beauftragen.

§ 4 Aufgaben und Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und RS im Rahmen des Projektes zu unterstützen, insbesondere Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die ihm vorgelegten Konzepte, Veröffentlichungen, Textmanuskripte und sonstige Maßnahmen zu prüfen und in angemessener Zeit zu genehmigen. (2) RS darf unter Hinweis auf eine besondere Dringlichkeit eine Frist setzen, innerhalb der die Genehmigung erfolgen muss. (3) Wenn und soweit der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt, ist RS zur Ausführung von Leistungen nicht verpflichtet.

§ 5 Abnahme von Leistungen

(1) RS erbringt die im Angebot/Vertrag spezifizierten Leistungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber und stellt die Ergebnisse der erbrachten Leistungen im Rahmen von Berichten und/oder Präsentationen vor. Der Kunde prüft die von RS vorgestellten Teil- oder Endergebnisse und erklärt die Abnahme mit oder ohne Mängel. (2) Die Abnahme gilt als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vorstellung der Ergebnisse schriftlich unter Nennung des Mangels der Abnahme widerspricht. (3) Bei einer Abnahme mit Mängeln behebt RS diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, die einvernehmlich vereinbart wird.

§ 6 Protokoll

Der Inhalt eines Besprechungsprotokolls gilt als von beiden Seiten genehmigt und als verbindliche Leistungsbeschreibung, wenn der Kunde oder RS nicht innerhalb einer Woche oder einer besonders vereinbarten Frist ab dessen Zugang dem Protokoll schriftlich widerspricht.

§ 7 Vergütung und Auslagenersatz

(1) Die Vergütung wird im Vertrag geregelt. Bei den dort genannten Beträgen handelt es sich in der Regel um Erfahrungs- und Richtwerte. Die Abrechnung der Leistung erfolgt gegen Nachweis des Zeitaufwands zu den aktuellen Stunden- bzw. Tagessätzen, es sei denn, es wurde ein Pauschalhonorar vereinbart. Sämtliche Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. (2) Weicht der tatsächliche Aufwand um mehr als 10 % von der Kalkulation in der Vereinbarung ab, erstellt RS dem Auftraggeber eine Nachkalkulation und legt diese zur Genehmigung vor. (3) Andere Auslagen, die im Rahmen der Projekte entstehen, werden gegen Nachweis vom Auftraggeber erstattet. Dies gilt insbesondere für Reisespesen, die in der üblichen Weise abgerechnet werden können. Bahnfahrten können von RS-Mitarbeitern in der 1. Klasse durchgeführt werden.

§ 8 Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Über Änderungen des Leistungsumfangs soll eine Einigung im Sinne eines neuen Vertrages herbeigeführt werden. (2) Der Kunde kann die Durchführung bereits vereinbarter Maßnahmen einseitig verweigern. Er hat dies durch schriftliche Erklärung an RS anzuzeigen. Dann ist er jedoch verpflichtet, einen RS hieraus gegebenenfalls erwachsenden Schaden zu ersetzen.

§ 9 Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht

(1) Von RS gestellte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. (2) Eine Aufrechnung oder ein Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts ist nur wegen unbestrittener, anerkannter oder gerichtlich festgestellter Forderungen zulässig.

§ 10 Übertragung von Rechten

(1) RS überträgt dem Auftraggeber grundsätzlich keine Rechte an geistigem Eigentum. (2) Einzelvertraglich kann vereinbart werden, dass RS nach Durchführung der vereinbarten Leistungen, aufschiebend bedingt durch die vollständige Erfüllung des Vergütungsanspruches nebst Auslagen und Kosten, alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter der Vereinbarung gewährten Leistungen auf den Auftraggeber überträgt. (3) Hiervon ausgeschlossen werden können diejenigen Rechte an Konzept- und Projektarbeit, die für RS unternehmensspezifisches Know-how darstellen. (4) Für die Übertragungspflicht kann eine gesonderte Vergütung vereinbart werden.

§ 11 Haftung

(1) RS haftet nicht für die sachliche Richtigkeit von Angaben des Auftraggebers; die Prüfung der Auftraggeberangaben gehört grundsätzlich nicht zum Auftragsumfang. Sofern der Kunde vorgeschlagene Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig genehmigt hat, haftet RS nicht für hieraus etwaig erwachsene Schäden auf Seiten des Auftraggebers oder eines Dritten. (2) RS haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Hauptpflichten der Vereinbarung oder um Schäden an Leben, Leib oder Gesundheit. Sofern RS wegen fahrlässiger Verletzung vertraglicher Hauptpflichten haftet, ist die Haftung begrenzt auf den typischerweise entstehenden Schaden. (3) RS haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen der Vereinbarung gelieferten Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, usw. Das gleiche gilt für die rechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen. (4) Sofern RS dem Auftraggeber Zwischenberichte vorlegt, hat der Kunde diese innerhalb eines Monats ab Zugang zu prüfen und eventuelle Mängel in der Ausführung der Leistungen anzuzeigen. Nach Ablauf eines Monats gelten die Leistungen, über die der Zwischenbericht Rechenschaft legt, als genehmigt und als mangelfrei anerkannt. (5) Die von RS erarbeiteten Vorschläge, Empfehlungen und Stellungnahmen ersetzen nicht die eigene unternehmerische Entscheidung des Auftraggebers. Letztere liegt allein in der Risikosphäre des Auftraggebers.

§ 12 Verjährung

Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem Jahr ab deren Entstehung.

§ 13 Sonstiges

(1) Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform. (2) Es gilt deutsches Recht. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Bonn.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Der Kunde verpflichtet sich, anstelle der eventuell unwirksamen Regelung einer Regelung zuzustimmen, die der angedachten Regelung inhaltlich nahe kommt.

Renew-Sources GmbH 

Am Kottengrover Maar 100 D-53913 Swisttal Germany Tel.: + 49 2254-839900-3 Fax: + 49 2254-839900-5 E-Mail: ch.boese@renew-sources.de